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haben Sie schon darüber nachgedacht, wie Sie Ihre Kinder oder Enkelkinder sinnvoll absichern, wenn Sie mal nicht mehr da sind? Möglicherweise wollen Sie auch zu Lebzeiten schon einen Teil Ihres Vermögen übertragen, aber dennoch die Kontrolle darüber behalten? Bei solchen Schenkungen mit Vetorecht können jedoch komplizierte Schenkungsverträge erforderlich sein.

 

Eine bessere Alternative ist die Vermögensübertragung im Rahmen einer modernen Produktlösung.

 

Wir arbeiten hier mit der erfahrenen myLife Lebensversicherung AG zusammen, die sich auf flexible Vorsorge- und Investmentlösungen spezialisiert hat.

Anhand von zwei Beispielen aus der Praxis wird deutlich, wie eine Vermögensübertragung clever umgesetzt werden kann:

Ausgangslage 1: Schenkung an Kinder mit optionalem Vetorecht

 

Eltern möchten für ihre Kinder im Rahmen der Freibeträge Geld in ein kosteneffizientes und breit diversifiziertes Portfolio investieren. Über die spätere Verwendung möchten Sie mitbestimmen können.

Lösungsansatz:
Die Eltern schenken ihren Kindern bis zu 400.000 € (pro Elternteil) in einer modernen, abschlusskostenfreien Produktlösung. Versicherungsnehmer wird jeweils das Kind. Für den Fall eines gewünschten Mitbestimmungsrechts wird eines der beiden Elternteile mit einem Anteil von 1 % zweiter Versicherungsnehmer. Trotz unterschiedlicher Anteile bedarf es bei sämtlichen (Teil-)Verfügungen immer der Zustimmung beider Versicherungsnehmer. Das Kind kann somit keine eigenmächtige Entnahme tätigen. Zusätzlich kann bereits zu Beginn festgelegt werden, dass dieses Vetorecht bei Tod des zweiten Versicherungsnehmers auf das andere Elternteil übergehen soll.

Eine besondere Bedeutung bei dieser Produktlösung hat die sogenannte versicherte Person. Verstirbt diese, erhält der Begünstigte (hier das Kind) sämtliche zuvor aufgelaufenen Gewinne unabhängig der Anlagedauer zu 100 % abgeltungssteuerfrei. Ist der Begünstigte gleichzeitig Vertragsinhaber (was auf das Kind zutrifft), unterliegt die Auszahlung auch keiner Erbschaftsteuer.

Tipp: Wir empfehlen deshalb in diesen Konstellationen, eines der beiden Elternteile des Kindes als versicherte Person einzusetzen.

Effekt: Beim Einsatz solcher Produktlösungen für die Vermögensübertragung können sich für die begünstigten Kinder – im Vergleich zu anderen Übertragungsformen – Unterschiede von bis zu 100% im Auszahlungswert ergeben.

Ausgangslage 2: Enkelschenkung mit Steuerfreiheit und Vetorecht

 

Großeltern möchten für ihre Enkelkinder im Rahmen der Freibeträge Geld in ein kosteneffizientes und breit diversifiziertes Portfolio investieren, dabei aber über die spätere Verwendung mitbestimmen können.

Lösungsansatz:
Die Großeltern investieren bis zu 200.000 € (pro Großelternteil) in eine moderne, abschluss- und kostenfreien Produktlösung auf den Namen des Enkelkindes (99 %-Anteil) und eines Großelternteils (1 %-Anteil). Trotz unterschiedlicher Anteile bedarf es bei sämtlichen (Teil-) Verfügungen immer der Zustimmung beider Parteien. Das Enkelkind kann somit keine eigenmächtige Entnahme tätigen. Es kann bereits zu Beginn festgelegt werden, ob dieses Vetorecht im Todesfall der Großeltern auf die Eltern des Enkelkindes übergehen soll.

Eine besondere Bedeutung bei dieser Produktlösung hat die sogenannte versicherte Person. Verstirbt diese, erhält der Begünstigte (hier das Enkelkind) sämtliche zuvor aufgelaufenen Gewinne unabhängig der Anlagedauer zu 100 % abgeltungssteuerfrei. Ist der Begünstigte gleichzeitig Vertragsinhaber (was auf das Enkelkind zutrifft) unterliegt die Auszahlung auch keiner Erbschaftsteuer.

Tipp: In diesen Fällen empfehlen wir, eines der beiden Elternteile des Enkelkindes als versicherte Person einzusetzen, um den Zeitraum bis zur steuerfreien Auszahlung möglichst lang auszudehnen.

Effekt: Beim Einsatz solcher Produktlösungen für die Schenkung können sich für die Enkelkinder- im Vergleich zu anderen Übertragungsformen – Unterschiede von bis zu 100% im Auszahlungswert ergeben.

Wichtig für Sie zu wissen:
Die Befürchtung, dass Versicherungen mit hohen Kosten und eingeschränkter Flexibilität einhergehen, kann bei modernen Produktlösungen der myLife Lebensversicherung AG zweifelsfrei ausgeräumt werden. Diese sind äußerst kosteneffizient und erlauben jederzeitigen Zugriff auf das Vermögen, ohne dass man an feste Vertragslaufzeiten gebunden ist. Und es gibt noch weitere Vorteile. Während der gesamten Haltedauer fällt keine Abgeltungssteuer auf realisierte Kursgewinne bei Zinsen und Dividenden an. Es gibt keine Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.

Unser Angebot an Sie:
Der richtige und individuell beste Weg zur Vermögensübertragung sollte immer wohl überlegt und bedacht sein. Daher sollten Sie sich vor einer möglichen Übertragung fundiert beraten lassen, um alle steuerlichen und rechtlichen Aspekte berücksichtigen zu können.

 

Wir können Ihnen dabei helfen, die optimale Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

 

© Bild von Bob Dmyt auf Pixabay

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